Zeitmietvertrag

Bei einem einfachen Zeitmietvertrag (§ 564 c I BGB) wird das Mietverhältnis nach Ablauf der festgelegten Zeit auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Mieter dies spätestens zwei Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses schriftlich verlangt (Deutsches Recht).