Auflassung

Ist die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundsstück erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (§ 925 BGB) Auflassungsvormerkung Zur Sicherung von schuldrechtlichen Ansprüchen auf im Grundbuch eingetragene Rechtsänderungen kann im Grundbuch eine Vormerkung eingetragen werden.